Der schleichende Einfluss der KESB

Sie ist immer wieder präsent, führt zu hitzigen Diskussionen und lässt keinen kalt: Gesprochen wird von der KESB. Es ist daher unabdingbar auf ihre Kompetenzen hinzuweisen.

 

Die neue Gesetzgebung ermöglicht praktisch uneingeschränkte Macht für die KESB-Mitarbeitenden, anhand derer ungerechtfertigt in die persönliche Freiheit eingegriffen werden kann. Vereinzelt wird den Menschen dadurch das Leben zur Hölle gemacht. Die gefährliche Entwicklung schreitet stetig fort. Seit Januar 2013 haben 146 Kindes-und Erwachsenenschutzbehörden die alten Vormundschaftsbehörden abgelöst. Die Grundidee der Vereinheitlichung entpuppte sich als Ansammlung von Macht. Bei festgestellter Urteilsunfähigkeit, beispielsweise durch einen Unfall, kann die KESB einen Berufsbeistand ernennen. Sie können über Ihre Person, Ihren Aufenthaltsort, Ihr Vermögen oder sogar über Ihre Familienunternehmung verfügen. Eine Gefährdungsmeldung einer Nachbarin oder auch anonym reicht bereits aus, um Abklärungen zu veranlassen, Gutachten zu verlangen oder „die Maschinerie in Gang zu setzen“. Um sich von ihr befreien zu können, müssen Betroffene den Rechtsweg beschreiten, was Jahre dauern und ein Vermögen kosten kann.

Um sich dieser Entwicklung zu entziehen, ist ein Vorsorgeauftrag unabdingbar (gem. Art. 360 ff ZGB). Dafür müssen jedoch sämtliche Formvorschriften eingehalten werden. Zudem ist eine sichere Aufbewahrung unabdingbar. Doch auch hier zeigen sich Fallen: Wenn der Vorsorgeauftrag von Anfang bis Schluss von Hand ausgefüllt wurde, kann behauptet werden, er sei nicht echt oder der Betroffene sei beim Verfassen nicht vollständig urteilsfähig gewesen. Empfehlenswert wäre daher die öffentliche Beurkundung durch einen Notar, um die Urteilsfähigkeit sowie dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Der Einfluss der KESB geht noch weiter: Sobald ein Partner urteilsunfähig ist, kann die KESB gemäss KESB-Schutz grundsätzlich jederzeit einen Beistand für diese Person bestimmen. Selbst ein Berufsbeistand, der mit der betroffenen Person nie etwas zu tun hatte, kann dies sein. Gemäss einer Studie haben Berufsbeistände bis zu 72 (!) Beistandsmandate im Durchschnitt! Zum Teil wird über die Köpfe der Betroffenen aus der Distanz entschieden. Der Bezug geht vollkommen verloren.

Die Spitze des Eisbergs zeigt sich beim Vertretungsrecht ohne Vorsorgeauftrag. Dieses erhält ein Ehegatte nur für alltägliche Handlungen (gem. Art. 374 ff ZGB). Sämtliche nicht alltäglichen Handlungen muss der Partner bei der KESB bewilligen lassen. Auch bei Kindern zeigt sich eine dramatische Entwicklung: Wenn beispielsweise ein Elternteil ums Leben kommt, kann die KESB einen Berufsbeistand bestimmen, der über die Kinder mitbestimmt.

 

Mehr Informationen unter: www.kesb-schutz.ch

Präsidentin von KESB-Schutz: Nationalrätin Barbara Keller-Inhelder